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  • 16.10.2017 · Fachbeitrag · Strafgesetzbuch

    Ab sofort ist ein Fahrverbot bei Steuerhinterziehung möglich

    | Manchmal tut die Geldstrafe im Zusammenhang mit einer Steuerhinterziehung nur halb so weh wie andere Strafmittel. Zu diesen anderen möglichen und erlaubten Mitteln gehört beispielsweise der Entzug des Jagdscheins oder der Entzug der Fluglizenz. Seit neuestem zählt aber noch ein anderes Mittel dazu. Mit dem „Gesetz zur effektiven und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 23.8.17 ist § 44 StGB mit Wirkung zu diesem Stichtag geändert worden. Nunmehr erfordert das Fahrverbot als Nebenstrafe nicht mehr, dass eine verkehrsbezogene Straftat vorliegt. Auch das Vorliegen einer Steuerstraftat reicht jetzt für den Entzug der Fahrerlaubnis aus. Die Regierung sieht den Führerscheinentzug als Alternative zur Freiheitsstrafe oder Geldbuße. |

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