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  • · Fachbeitrag · Nicht ordnungsgemäße Aufzeichnungen

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit bei einer Hinzuschätzung

    von Dipl.-Finw. (FH) Matthias Ulbrich

    Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden. Solche Tatsachen können auch bei einer Steuerhinterziehung vorliegen. Daneben kann die Verletzung steuerrechtlicher Pflichten, auch ohne, dass eine Hinterziehung vorliegt, zu weiteren Konsequenzen führen, angefangen bei einem Fahrverbot.

     

    Ausgangsfall

    Der Kläger betrieb im Zeitraum 2008 bis 2011 als Einzelunternehmen ein Chinarestaurant und erzielte hieraus einkommen- und gewerbesteuerpflichtige Gewinne sowie umsatzsteuerpflichtige Umsätze.

     

    Die Finanzbehörde traf folgende Feststellungen: Der Kläger sei seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, in seinen Steuererklärungen für die Besteuerung erhebliche Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Er habe zusätzlich zu seiner Kassenbuchführung eine private Excel-Tabelle geführt, in der er Entnahmen aus der Kasse aufgelistet und so Barumsätze in größerem Umfang nicht erfasst habe. In dem genannten Zeitraum seien dadurch insgesamt Gewerbesteuern i. H. v. rund 25.000 EUR, Umsatzsteuern i. H. v. rund 35.000 EUR, Einkommensteuern i. H. v. rund 46.000 EUR zzgl. Solidaritätszuschlag verkürzt worden. Hierfür wurde der Steuerpflichtige rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt.

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