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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungsrecht

    Lohnbuchhalterin ist sozialversicherungspflichtig

    | Die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin ist eine abhängige Beschäftigung und unterliegt deshalb der Versicherungspflicht in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung. Dies hat das SG Dortmund im Falle einer Lohnbuchhalterin entschieden, die 2005 ein Gewerbe angemeldet und Arbeiten in der Lohn- und Finanzbuchhaltung für verschiedene Auftraggeber ausgeführt hat. |

     

    Sachverhalt

    Seit 2008 war die im Prozess beigeladene Frau für das klagende Unternehmen als Lohnbuchhalterin auf der Grundlage von 35 Arbeitsstunden pro Monat bei einem monatlichen Pauschalbetrag von aktuell 2.000 EUR beschäftigt. Die Lohnbuchhalterin führte die Tätigkeit hauptsächlich persönlich in den Räumen des Unternehmens aus und nutzte dessen Lohnprogramm. Sie zahlte keine Miete und war nicht an Arbeitszeiten gebunden.

     

    Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte die Versicherungspflicht der Beigeladenen in den Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung fest. Hiergegen wandte sich das Unternehmen ohne Erfolg.

     

    Entscheidung

    Nach Auffassung des Gerichts liegt keine die Versicherungspflicht ausschließende selbstständige Tätigkeit vor. Vielmehr habe die Frau die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt. Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das Gericht, dass die Lohnbuchhalterin in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert gewesen sei. Diese Eingliederung ergebe sich daraus, dass die Lohnbuchhalterin das Computersystem sowie weitere Arbeitsmittel des Unternehmens genutzt und im Rahmen der Aufgabenerledigung mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Unternehmens zusammengearbeitet habe. Auch habe die Frau die Arbeitsleistung im Wesentlichen in eigener Person erbracht und sei in ihrer Tätigkeit von Weisungen des Unternehmens abhängig gewesen.

     

    Dabei seien fehlende Einzelweisungen in der betrieblichen Praxis gerade bei höher qualifizierten Tätigkeiten kein Indiz für eine grundsätzliche Weisungsfreiheit des Beschäftigten. Ferner spreche für eine abhängige Beschäftigung, dass die Buchhalterin kein eigenes Kapital eingesetzt und kein Unternehmerrisiko getragen habe. Insbesondere lasse die Zahlung eines Festgehalts die Annahme eines Unternehmerrisikos nicht zu.

     

    Beachten Sie | Dass die Beigeladene die Tätigkeit nur in Teilzeit ausgeübt und darüber hinaus noch weitere Teilzeittätigkeiten verrichtete, war für das Gericht bei der Beurteilung der vorliegenden Tätigkeit ohne Belang.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46072527

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