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  • · Fachbeitrag · Sozialrecht

    Spaziergang in der Mittagspause nicht durch Unfallversicherung gedeckt

    von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin

    | Das LSG Hessen hat durch Urteil vom 14.6.2019 (L 9 U 208/17 ) entschieden, dass Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert sind, solange sie eine betriebsdienliche Tätigkeit ausüben. Ein Spaziergang in der Mittagspause stelle dagegen eine eigenwirtschaftliche Verrichtung dar. Verunglücke ein Versicherter hierbei, sei dies daher kein Arbeitsunfall i. S. der gesetzlichen Unfallversicherung. In dem folgenden Beitrag wird auf das o. a. Urteil des LSG Hessen sowie auf weitere Gerichtsentscheidungen in unfallversicherungsrechtlichen Streitverfahren eingegangen. |

     

    • Gesetzliche Grundlagen

    Arbeitsunfall

    § 8 Abs. 1 Satz 1 u. 2, Abs. 2 SGB VII definiert, was unter einem Arbeitsunfall zu verstehen ist, wie folgt:

     

    • (1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

     

    • (2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

     

    • 1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, (…)

     

    Versicherte Tätigkeit

    § 2 SGB VII definiert die Versicherung kraft Gesetzes, § 3 SGB VII die Versicherung kraft Satzung und § 6 SGB die freiwillige Versicherung i. S. der Gesetzlichen Unfallversicherung (GUV).

     

    Urteil des LSG Hessen vom 14.6.2019, L 9 U 208/17

    Der 1962 geborene Kläger arbeitete seit 1990 als Fondsmanager bei einer Investmentgesellschaft. Arbeitsbeginn und -ende sowie Dauer, Zeitpunkt und Häufigkeit von persönlich bedingten Arbeitsunterbrechungen/Pausen konnte er selbst bestimmen und innerhalb des Arbeitszeitrahmens von 6:00 bis 20:00 Uhr individuell gestalten. Als der Kläger am 1.4.2014 mittags das Firmengelände verließ, um spazieren zu gehen und „Luft zu schnappen“, stolperte er im Eingangsbereich des Firmengebäudes über eine hervorstehende Steinplatte, fiel zu Boden und verletzte sich an Handgelenken und dem rechten Knie. In der Folge begehrte der Versicherte, dass die beklagte Berufsgenossenschaft das Ereignis vom 1.4.2014 als Arbeitsunfall anerkenne.

      

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