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  • · Fachbeitrag · § 4 EStG

    Herstellungsaufwand oder sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen?

    Im Streitfall ging es um die Frage, ob die grundlegende Erneuerung einer Bootssteganlage zu sofort als Betriebsausgaben abziehbaren Erhaltungsaufwendungen oder zu lediglich abschreibbaren Herstellungskosten führt. Außerdem war streitig, ob erhebliche Investitionen in eine sanierungsbedürftige Kaimauer zu einer wesentlichen Verbesserung und damit ebenfalls zu Herstellungskosten führen.

     

    Entscheidung

    Im Streitfall hat das FG in beiden Fällen die Annahme von Herstellungskosten bejaht.

     

    In Einzelnen ging es um eine gewerbliche Bootsstegvermietung für Sportboote. Dieser Bootssteg, bestehend aus 40 Jahre alten und in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich wie technisch verbrauchten Bootsständen (Steganlage), wurde erworben, um ihn künftig gewerblich zu vermieten. Es handelte sich jedoch um diverse veraltete und nicht mehr den aktuellen Anforderungen entsprechende Bootsstände. Der gesamte Bootssteg musste zum Zwecke einer Neugestaltung allerdings abgerissen werden. Eine neue Steganlage wurde stattdessen errichtet, wobei die Bestandteile der alten Steganlage entsorgt und nicht bei der neuen Steganlage verbaut sowie zusätzliche Liegeplätze geschaffen wurden. Nach Auffassung des Gerichts stellen die Aufwendungen für den Umbau keinen sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand, sondern Herstellungskosten für eine Zweitherstellung dar.