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  • · Fachbeitrag · Social Media

    Vertragsangebot per WhatsApp gilt als Antrag unter Abwesenden

    Da WhatsApp eine unmittelbare Kommunikation zwar ermöglicht, aber nicht zwingend voraussetzt, unterfällt die Kommunikation den Regelungen unter Abwesenden. Wird ein per WhatsApp übermittelter Antrag auf Vertragsschluss erst 31 Tage später angenommen, ist die unter Abwesenden anzunehmende Annahmefrist abgelaufen. Das OLG Frankfurt am Main hat die Klage auf Rückkauf von Aktien mangels rechtzeitiger Annahme eines per WhatsApp übermittelten Angebots zurückgewiesen.

     

    Sachverhalt

    Die Parteien waren befreundet. Der Kläger betreibt ein Café. Der Beklagte ist Gründer und Vorstand einer AG. Der Kläger erwarb im Jahr 2020 und 2022 – trotz negativer Kursentwicklung – Aktien einer zum Konzernverbund gehörenden Gesellschaft. Ende 2022 einigten sich die Parteien, dass diese Aktien gegen andere Aktien des Beklagten getauscht werden. Im Juni 2023 begehrte der Kläger, dass der Beklagte diese getauschten Aktien zurückkauft. Dies lehnte der Beklagte ab.

     

    Der Kläger behauptete, der Beklagte habe ihm Mitte Oktober 2022 – für den Fall einer nachfolgend eingetretenen bestimmten negativen Kursentwicklung – per WhatsApp-Nachricht den Rückkauf der getauschten Aktien angeboten. Dieses Angebot habe er angenommen. Er klagte daraufhin auf Zahlung von 150.000 EUR Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Aktien. Das LG gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte Erfolg.