· Fachbeitrag · Geldwäschegesetz
Verdacht der Geldwäsche: Bank muss Rechtsanwaltskosten des Kunden nicht zahlen
Die Bank meldete der Financial Intelligence Unit zwei jeweils sechsstellige Überweisungen auf das Konto der Klägerin. Erstattung der Kosten für das rechtsanwaltliche Freigabeschreiben könne die Kundin nicht verlangen, entschied aktuell das OLG Frankfurt/M. Die Bank habe sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts weder im Verzug befunden noch liege eine Pflichtverletzung vor. |
Sachverhalt
Die Klägerin unterhielt bei der beklagten Bank ein Girokonto. Bei der Kontoeröffnung im Jahr 2008 wies sie darauf hin, dass es wegen einer Erbschaft zu Umbuchungen und Gutschriften in sechsstelliger Höhe kommen könne. Bis zum Sommer 2023 waren die Kontobewegungen unauffällig. Im Juli 2023 wurden der Klägerin einmal rund 320.000 EUR und fünf Tage später weitere rund 680.000 EUR gutgeschrieben. Dies meldete die Beklagte der Financial Intelligence Unit und verweigerte der am Tag der zweiten Gutschrift mit einem Rechtsanwalt bei ihr erschienenen Klägerin den Zugriff auf das Kontoguthaben.
Die Klägerin begehrte daraufhin mit einem Rechtsanwaltsschreiben Ende Juli 2023 vorprozessual erfolglos unter Fristsetzung die Auszahlung der beiden Beträge sowie Erstattung der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens überwies die Beklagte den Betrag von rund 320.000 EUR auf ein Konto der Klägerin. Das LG verurteilte die Beklagte zur Zahlung der verbleibenden rund 680.000 EUR sowie zur Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten.
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