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  • 15.01.2024 · Fachbeitrag · Offenlegung von Jahresabschlüssen

    Keine Ordnungsgelder für verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024

    | Das Bundesamt für Justiz wird gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2022 am 31.12.2023 endet, vor dem 2.4.2024 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. |

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