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  • · Fachbeitrag · Neue Rechtslage und deren Konsequenzen

    § 8 EStDV: Risiko durch (Wegfall einer) Betriebsaufspaltung?

    von Dipl.-Finw. Bernhard Köstler, Neubiberg

    Seit der Neuregelung des § 8 EStDV zum 1.1.2026 kursieren verschiedene Theorien dazu, ob es aufgrund der Neuregelung zu Steuerrisiken durch die Begründung einer Betriebsaufspaltung kommen kann. Oder ob durch die Entnahme von bisher als Betriebsvermögen ausgewiesener Grundstücksteile nun eine in der Vergangenheit festgestellte Betriebsaufspaltung wegfällt und nicht nur die Besteuerung der stillen Reserven für den Grundstücksteil, sondern auch die Besteuerung der stillen Reserven für den GmbH-Anteil ausgelöst wird? Hier ein Überblick, was rein gesetzlich und nach der BFH-Rechtsprechung gilt und ein Verhaltensknigge für betroffene Unternehmer.

     

    Grundsätze zur Neuregelung des § 8 EStDV

    Nach der Neufassung des § 8 Satz 1 EStDV müssen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn ihre Größe nicht mehr als 30 qm oder ihr Wert nicht mehr als 40.000 EUR beträgt.

     

    Aufgrund dieser Neuregelung dürften viele Unternehmer ein Wahlrecht haben, beispielsweise ihr betrieblich genutztes häusliches Arbeitszimmer im Eigenheim als Privatvermögen zu behandeln. Denn ein häusliches Arbeitszimmer mit einer Größe von mehr als 30 qm dürfte der Ausnahmefall sein.