· Fachbeitrag · Lohnsteuerhilfevereine
BFH zeigt Grenzen der Beitragsbemessung für Lohnsteuerhilfevereine auf
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Der BFH (24.2.26, VII R 18/23) hat aktuell die Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins beanstandet, die bei der Erhebung der Mitgliedsbeiträge auch zusätzliche Entgelte bei Vorliegen von Grundstückseigentum und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken vorsah, obwohl diese Tatbestände bereits in anderen Regelungen der Beitragsbemessung berücksichtigt waren. |
Bedeutung und Status von Lohnsteuerhilfevereinen
Nach § 13 Abs. 1 StBerG sind Lohnsteuerhilfevereine Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionsempfängern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 1 StBerG für ihre Mitglieder. Lohnsteuerhilfevereine bedürfen nach § 13 Abs. 2 StBerG für ihre Tätigkeit der Anerkennung. Ein rechtsfähiger Verein kann nach § 14 Abs. 1 S. 1 StBerG als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden, wenn er nach der Satzung bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Dazu zählt nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 der vorgenannten Vorschrift, dass für die Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis gem. § 4 Nr. 11 StBerG neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben werden darf. Lohnsteuerhilfevereine finanzieren sich vielmehr über privatrechtliche Beiträge ihrer Mitglieder, mit denen sämtliche Beratungsdienstleistungen abgegolten sind. Gewerbetreibende und Selbstständige können keine Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen werden. Der BFH hatte aktuell über die Zulässigkeit einer Beitragsgestaltung eines Lohnsteuerhilfevereins zu entscheiden.
Sachverhalt im BFH-Streitfall
Der Kläger ist ein Lohnsteuerhilfeverein, der sich gegen eine aufsichtliche Anordnung des zuständigen Landesamts (§ 27 Abs. 1 S. 2 StBerG) wehrte, mit der eine Regelung in der Beitragsordnung des Lohnsteuerhilfevereins beanstandet worden war. Die Beitragsordnung sah für neue Mitglieder eine Aufnahmegebühr (Abschn. A), ferner bestimmte, nach zwölf Beitragsstufen gestaffelte Jahresbeiträge der Mitglieder vor (Abschn. B). Die Beitragsbemessungsgrundlage der Jahresbeiträge setzt sich „aus allen steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen“, u. a. aus „der Vermietung und Verpachtung von unbebauten oder bebauten Grundstücken sowie Beteiligungseinkünften aus Vermietung und Verpachtung“, „privaten Veräußerungsgeschäften von Grundstücken und Grundstücksteilen“ zusammen. Abschn. C lautete: „Der Beitrag erhöht sich jeweils um eine Stufe bei Eigentum von Grund und Boden, Gebäuden oder Gebäudeanteilen jeweils um eine Stufe bei Einnahmen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unbebauter Grundstücke, auch landwirtschaftlicher Flächen jeweils um drei weitere Stufen bei Einnahmen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke oder Grundstücksteilen.“
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