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  • · Fachbeitrag · Kurz gemeldet

    Aktuelles für die Beraterpraxis

    Hier einige ausgewählte, interessante Meldungen für die berufliche Praxis in Kurzform.

     

    DStV fordert Klarstellung bei E-Rechnungen

    Umsatzsteuerliche Kleinunternehmer nach § 19 UStG genießen bei der E-Rechnung ein Wahlrecht, ob sie diese ausstellen oder nicht (§ 34a Satz 4 UStDV). Doch das BMF-Schreiben vom 18.3.2025 (III C 3 ‒ S 7360/00027/044/105) zur neuen Kleinunternehmerregelung seit 1.1.2025 sorgt für Verunsicherung. Denn im neuen Abschnitt 14.7a Abs. 3 UStAE soll die Ausstellung der E-Rechnung bei einem Kleinunternehmer von der Zustimmung des Rechnungsempfängers abhängen. Dies ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Hier sollte das BMF nachbessern und für Klarheit sorgen (DStV, Mitteilung v. 10.4.25).

     

    Schwimmende Schiffe auf hoher See

    Das BMF ändert seine Auffassung zur Anwendung des BFH-Urteils vom 5.10.1977 (BStBl II 78, 50) für Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, wonach Schiffe auf hoher See als schwimmende Gebietsteile des Staates anzusehen sind. Das BFH-Urteil ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht mehr anzuwenden (BMF 15.4.25, IV B 2- S 1301/01408/007/001).

     

    Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG: Kein Entfall des Steueranspruchs

    Nach § 6 Abs. 3 AStG i. d. F. bis Ende 2021 gilt Folgendes: Ein Entfall des Steueranspruchs ist auch ausgeschlossen, soweit nach dem 16.8.2023 Gewinnausschüttungen erfolgen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgt und soweit deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts des Anteils im Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands i. S. d. § 21 Abs. 3 Satz 1 AStG beträgt (BMF 22.4.25, IV B 5 ‒ S 1348/00008/001/224).

     

    VSt-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

    Im VSt-Vergütungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer sind die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachzuweisen (§ 61a Abs. 2 Satz 3 UStDV). Im Fall von elektronisch übermittelten Rechnungen (E-Rechnungen oder sonstige Rechnungen in einem anderen Format) können diese auf einem Speichermedium (z. B. USB-Stick) oder durch Hochladen im Portal des Bundes (BOP) vorgelegt werden (BMF 27.3.25, III C 3 ‒ S 7359/00050/005/072).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2025 | Seite 513 | ID 50446966

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