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  • · Fachbeitrag · Krankenversicherungsrecht

    Wer muss für die Schulbegleitung eines an Diabetes erkrankten Kindes aufkommen?

    Für die Schulbegleitung eines an Diabetes erkrankten Grundschulkindes muss (vorerst) seine Krankenkasse aufkommen. Das hat das Sozialgericht (SG) Frankfurt am Main entschieden.

     

    Sachverhalt

    Der achtjährige Antragsteller leidet an insulinpflichtigem Diabetes mellitus Typ I mit starken Blutzuckerschwankungen. Er besucht die zweite Klasse einer Grundschule. Bereits im ersten Schuljahr hatte er bei der zuständigen Stadt Eingliederungsleistungen in Form der Schulbegleitung beantragt, da der Blutzuckerverlauf ständiger Überwachung und ggf. Intervention bedürfe, wozu er aufgrund seines Alters noch nicht in der Lage sei. Die Stadt hatte den Antrag an die Krankenkasse weitergeleitet, die daraufhin die Schulbegleitung einstweilen übernommen hatte. Für das zweite Schuljahr begehrte der Antragsteller die Fortsetzung der Schulbegleitung. Die Krankenkasse gewährte lediglich häusliche Krankenpflege in Form von Insulininjektionen dreimal täglich und leitete den Antrag zwecks Schulbegleitung an die Stadt weiter. Die Stadt lehnte Eingliederungshilfen ab und sah die Krankenkasse als einstandspflichtig an.

     

    Der Antragsteller verfolgt mit seinem Eilantrag die Übernahme der kontinuierlichen Krankenbeobachtung während des Schulbesuchs durch die Krankenkasse oder die Stadt, da er zur Überwachung seines Blutzuckerverlaufs und ggf. einer Intervention aufgrund seines Alters weiterhin noch nicht in der Lage sei.