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  • · Fachbeitrag · KI-Halluzination

    Gericht ermahnt Anwältin wegen erfundener Urteile im Schriftsatz

    Rechtsanwälte dürfen sich zwar von KI helfen lassen, sie müssen jedoch die zitierten Fundstellen nachprüfen, so das KG Berlin.

     

    „Rechtsanwälte sind gehalten, mithilfe von KI verfasste Schriftsätze zu prüfen, insbesondere darauf, ob darin enthaltene Rechtsprechungszitate Ergebnis einer ‚fantasierenden‘ KI sind“, so der Leitsatz eines aktuellen Urteils des KG Berlin. In dem mit der Überschrift „Erfundene Rechtsprechungszitate in anwaltlichem Schriftsatz“ versehenen Urteil ermahnt das Gericht die Nachlässigkeit einer Anwältin in einem Familienrechtverfahren und gibt Aufschluss darüber, wie eine KI möglicherweise zur Erfindung von Fundstellen gelangt (Beschluss vom 20.11.225, 17 WF 144/25).

     

    Sachverhalt und Entscheidung des KG

    In dem Verfahren ging es um eine wichtige Angelegenheit: Eine Mutter wollte im Eilverfahren wegen behaupteter Kindeswohlgefährdung durch den Vater u. a. die elterliche Sorge für ihre Tochter erhalten und hatte Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren beantragt. In erster Instanz blieb sie erfolglos, das AG sah keine Eilbedürftigkeit. Im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe trug sie im Wesentlichen vor, das AG habe die Anforderungen an die Erfolgsaussichten überspannt, wobei sie auf die Maßstäbe der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 14.11.07, XII ZB 183/07, FamRZ 2008, 137 verwies. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg, weil auch das KG davon ausging, die Mutter könne bis zur Hauptsache abwarten.

     

    Bemerkenswert ist jedoch der letzte Abschnitt des Beschlusses: „Vorsorglich wird die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter darauf hingewiesen, dass die Schriftsätze offensichtlich mithilfe von KI verfasst und die von dieser eingefügten Zitate nicht überprüft worden sind, wozu ein Rechtsanwalt sowohl aufgrund des Mandatsverhältnisses als auch als Organ der Rechtspflege verpflichtet wäre (vgl. § 43 BRAO)“.

     

    So existiere die in der Beschwerdebegründung zitierte Entscheidung „BGH, Beschluss vom 14.11.2007, XII ZB 183/07, FamRZ 2008, 137“ nicht, sondern das Zitat sei offenbar Ergebnis einer „fantasierenden“ KI. Eine Entscheidung mit diesem Aktenzeichen ist in keiner der juristischen Datenbanken oder auf der Internetseite des BGH vorhanden. Auch eine weitere Fundstelle in dem Schriftsatz (OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.7.2016, 13 UF 103/16) existiere weder in den juristischen Datenbanken noch im Internet.

     

    Außerdem führt der Senat detailliert seine „aufwendige Prüfung“ zur ersten Fundstelle aus – dieser Abschnitt kann ein wenig Aufschluss darüber geben, wie eine KI möglicherweise zu ihrer „Halluzination“ kommt: In der FamRZ-Fundstelle sei ein BGH-Verfahren mit einem völlig anderen Datum und Gegenstand abgedruckt. Um Verfahrenskostenhilfe gehe es hier nicht. Tatsächlich finde sich allerdings auf den Seiten 134 bis 136 eine Entscheidung des BGH vom 14.11.2017 – jedoch mit einem völlig anderen Aktenzeichen (XII ZR 16/07). In dieser Entscheidung gehe es zwar um Unterhalt, nicht jedoch um Verfahrenskostenhilfe. Die einzige Entscheidung des BGH vom 14.11.2017, die sich mit „Erfolgsaussichten“ befasse, sei eine Entscheidung des Kartellsenats (KVR 57/16, BB 2018, 267). Allerdings gehe es darin um eine Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung.

     

    Fundstelle

    • BRAK, Mitteilung vom 8.6.26
    Quelle: ID 50892182