13.01.2026 · Fachbeitrag · Hinweis der Finanzverwaltung
Unentgeltliche Speisen und Getränke in Spielhallen
| Die Finanzverwaltung hat darauf hingewiesen, dass die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken in Spielhallen als rechtswidrige sonstige finanzielle Vergünstigungen i. S. v. § 19 Abs. 1 Nr. 8a i. V. m. § 9 Abs. 2 SpielV zu werten ist. Folge: Die anfallenden Aufwendungen für solche unentgeltlich gewährten Speisen und Getränke unterliegen dem Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG. |
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