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  • 13.01.2026 · Fachbeitrag · Hinweis der Finanzverwaltung

    Unentgeltliche Speisen und Getränke in Spielhallen

    Die Finanzverwaltung hat darauf hingewiesen, dass die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken in Spielhallen als rechtswidrige sonstige finanzielle Vergünstigungen i. S. v. § 19 Abs. 1 Nr. 8a i. V. m. § 9 Abs. 2 SpielV zu werten ist. Folge: Die anfallenden Aufwendungen für solche unentgeltlich gewährten Speisen und Getränke unterliegen dem Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG.