· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Schadenersatz bei unterlassenen Hinweisen
von Oberstaatsanwalt a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert
Rechtliche Berater müssen ihren Mandanten auf eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten eines Verfahrens stets hinweisen, wenn sich dadurch die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage ändert. |
Sachverhalt
Eine Rechtsschutzversicherung nahm eine Anwaltskanzlei auf Schadenersatz in Anspruch. Die Kanzlei hatte für zahlreiche Anleger Ansprüche im Zusammenhang mit Kapitalanlagen gerichtlich verfolgt. Während des laufenden Verfahrens verschlechterten mehrere höchstrichterliche Entscheidungen die Erfolgsaussichten der Klagen erheblich. Die Mandanten wurden hierüber nicht informiert und führten die Prozesse weiter. Die Versicherung verlangte Ersatz der dadurch entstandenen Kosten.
Entscheidungsgründe
Der BGH bejaht eine fortlaufende anwaltliche Beratungspflicht. Ein Rechtsanwalt darf sich nicht darauf beschränken, nach Klageerhebung den weiteren Prozessverlauf lediglich zu begleiten. Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen wesentlich, muss er die Erfolgsaussichten neu bewerten und den Mandanten hierüber verständlich unterrichten. Dieser soll so in der Lage sein, eigenverantwortliche Entscheidungen über die weitere Verfahrensführung zu treffen. Nach Auffassung des entscheidenden Senats hatten die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des BGH die Prozessaussichten deutlich verschlechtert. Deshalb bestand die Pflicht, die Mandanten auf die neue Risikolage hinzuweisen und die Folgen für das anhängige Verfahren zu erläutern. Dies galt auch für Rechtsfragen, die noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt waren. Der Anwalt musste die Erfolgsaussichten selbstständig beurteilen und durfte diese Bewertung nicht offenlassen oder künftig allein dem Gericht überlassen.
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