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  • · Fachbeitrag · Steuerberaterhaftung

    Fehler in der Buchhaltung und Haftung des Steuerberaters

    von OStA a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert

    Bei behaupteten Buchführungsfehlern treffen den Mandanten hohe Anforderungen an seinen Sachvortrag.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger verlangte von seinem früheren Steuerberater Schadenersatz wegen angeblich fehlerhafter Finanzbuchhaltungen der Jahre 2012 und 2013. Er rügte zahlreiche Buchungsfehler und machte die Kosten einer vollständigen Neuerstellung der Buchführung sowie weitere Folgeschäden geltend. Das LG Arnsberg wies die Klage ab.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Auffassung des Gerichts fehlte es bereits an einem substantiierten Vortrag zu einer pflichtwidrigen Leistung des Steuerberaters und zu einem hierauf beruhenden Schaden. Die buchhalterische Tätigkeit eines Steuerberaters basiert auf den ihm im Zeitpunkt der Bearbeitung vorliegenden Informationen und Belegen. Eine Pflichtverletzung ist gegeben, wenn er trotz ausreichender und richtiger Unterlagen fehlerhaft gearbeitet hat oder erkennbare Unvollständigkeiten der Unterlagen unbeachtet ließ. Grundsätzlich darf er auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm übergebenen Unterlagen vertrauen. Bei behaupteten Fehlern in der Finanzbuchhaltung trägt der Mandant die Darlegungs- und Beweislast. Er muss im Einzelnen aufzeigen, welche konkrete Buchung aufgrund welcher von ihm überlassenen Informationen oder Belege hätte vorgenommen werden müssen, wie tatsächlich gebucht wurde und weshalb die Buchung fehlerhaft war.

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