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  • · Fachbeitrag · Grundsteuer-Reform

    BFH hält das Bundesmodell (Ertragswertverfahren für Wohnungseigentum) für verfassungskonform

    Nach den massenhaften Einsprüchen gegen Grundsteuerwertbescheide ist das die erste echte Leitplanke: Der BFH sieht im Bundesmodell keinen verfassungsrechtlichen Bruch – jedenfalls beim Ertragswertverfahren für Wohnungseigentum. Wer auf eine schnelle‑Entscheidung mit anderem Ergebnis gesetzt hat, muss umdenken.

     

    Sachverhalt

    In drei Verfahren klagten Wohnungseigentümer aus Nordrhein‑Westfalen, Sachsen und Berlin gegen die Feststellung ihrer Grundsteuerwerte zum Stichtag 1.1.2022 nach dem Bundesmodell (Ertragswertverfahren) als Grundlage der Grundsteuer ab 1.1.2025. Die FG hatten die Klagen jeweils abgewiesen. Vor dem BFH wurden u. a. Kompetenzfragen und Gleichheitsverstöße (Typisierungen/Pauschalierungen, Bodenrichtwerte, Nettokaltmieten) gerügt.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH hat eine Vorlage an das BVerfG abgelehnt, weil er nicht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt sei. Formell habe der Bund aufgrund der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz (Art. 105 Abs. 2 S. 1 GG) handeln dürfen. Es sei dabei unerheblich, dass die Gesetzesbegründung zusätzlich Art. 125a Abs. 2 GG genannt habe. Materiell hat der BFH den weiten Typisierungsspielraum des Gesetzgebers betont und Praktikabilitätserwägungen als legitime Rechtfertigung für Bewertungsunschärfen anerkannt.