· Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer
Anwendung des § 1 Abs. 3 GrEStG bei Personengesellschaften
Die Finanzverwaltung hat mit drei gleich lautenden Ländererlassen vom 5.3.2024 eine Vielzahl von Erlassen zum GrEStG zusammengefasst und neu geregelt. Damit werden die bisher verstreuten Regelungen zusammengeführt und an die neuere Rechtsprechung sowie Gesetzesänderungen der letzten Jahre angepasst. Insbesondere wurden die Beispiele an die aktuelle Beteiligungsgrenze von 90 % angepasst. |
Anwendungsbereich
§ 1 Abs. 3 GrEStG erfasst die Vereinigung von mindestens 90 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft (Nr. 1, 2) sowie den Übergang bereits vereinigter Anteile (Nr. 3, 4).
Höhe des relevanten Anteils
Nur bei grundbesitzenden Personengesellschaften ist zwischen einem unmittelbaren und einem mittelbaren Anteilserwerb zu unterscheiden: Bei einem unmittelbaren Anteilserwerb ist die „sachenrechtliche Mitberechtigung“ maßgebend. Hierfür ist eine „Pro-Kopf-Betrachtung“ der Gesellschafter ‒ also unabhängig von der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen ‒ vorzunehmen. Bei einem mittelbaren Anteilserwerb ist hingegen die Beteiligung am Gesellschaftsvermögen maßgebend (vgl. Abschn. 3.2). Führt der Anteilserwerb zu einer Beteiligung von mindestens 90 % an der zwischengeschalteten Gesellschaft, sind dem Erwerber 100 % der von der zwischengeschalteten Gesellschaft gehaltenen Anteile zuzurechnen. Gehen also an einer zwischengeschalteten Personengesellschaft nicht mindestens 90 % der Anteile an Gesellschaftsvermögen über, zählt dieser Vorgang im Rahmen des § 1 Abs. 3 GrEStG nicht. Er ist jedoch im Rahmen des § 1 Abs. 3a GrEStG zu beachten.
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