· Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer
Anwendung der Freigrenze nach § 3 Nr. 1 GrEStG auf nachträglich vereinbarte Sonderwünsche
Nachdem der BFH klargestellt hat, dass für nachträglich beauftragte Sonderleistungen im Zusammenhang mit einem Immobilienkauf eine Gegenleistung i. S. v. § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG darstellt und dass dafür ein eigener Grunderwerbsteuerbescheid erlassen wird, stellt sich in der Praxis die Frage, ob hier die Freigrenze nach § 3 Nr. 1 GrEStG zur Anwendung kommt. |
Nach § 3 Nr. 1 GrEStG ist der Erwerb eines Grundstücks von der Besteuerung ausgenommen, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert nach § 8 GrEStG 2.500 EUR nicht übersteigt.
Die Antwort auf diese Praxisfrage kommt vom BFH und lautet leider nein. Die Freigrenze nach § 3 Nr. 1 GrEStG findet auf zusätzliche Leistungen i. S. v. § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG keine Anwendung. Die Finanzverwaltung hat beschlossen, diese Urteilsgrundsätze über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden und wird das BFH-Urteil zeitnah im BStBl. II veröffentlichen.
Fundstelle
- BFH 30.10.24, II R 18/22, iww.de/astw, Abruf-Nr. 246922