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  • · Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer

    Anwendung der Freigrenze nach § 3 Nr. 1 GrEStG auf nachträglich vereinbarte Sonderwünsche

    Nachdem der BFH klargestellt hat, dass für nachträglich beauftragte Sonderleistungen im Zusammenhang mit einem Immobilienkauf eine Gegenleistung i. S. v. § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG darstellt und dass dafür ein eigener Grunderwerbsteuerbescheid erlassen wird, stellt sich in der Praxis die Frage, ob hier die Freigrenze nach § 3 Nr. 1 GrEStG zur Anwendung kommt.

     

    Nach § 3 Nr. 1 GrEStG ist der Erwerb eines Grundstücks von der Besteuerung ausgenommen, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert nach § 8 GrEStG 2.500 EUR nicht übersteigt.

     

    Die Antwort auf diese Praxisfrage kommt vom BFH und lautet leider nein. Die Freigrenze nach § 3 Nr. 1 GrEStG findet auf zusätzliche Leistungen i. S. v. § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG keine Anwendung. Die Finanzverwaltung hat beschlossen, diese Urteilsgrundsätze über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden und wird das BFH-Urteil zeitnah im BStBl. II veröffentlichen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 50507867