· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Recht auf Reparatur passiert Bundestag und Bundesrat
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Nach Angaben der Kommission entstehen in der Union bei der vorzeitigen Entsorgung noch brauchbarer Konsumgüter 261 Mio. t CO2-Äquivalent pro Jahr, dabei werden 30 Mio. t Ressourcen unnötig verbraucht und 35 Mio. t Abfall verursacht. Verbrauchern, die anstelle von Reparaturen Neuanschaffungen vornehmen, entstehen dadurch jährlich Verluste i. H. v. etwa 12 Mrd. EUR. Um übermäßigen Konsum zu bekämpfen und die Ziele des „European Green Deal“ zu erreichen, haben Bundestag und Bundesrat jetzt die „Right-to-Repair“ -RL 2024/1799 vom 23.4.2024 in deutsches Recht umgesetzt. AWSt informiert, was künftig von Unternehmen und Verbrauchern zu beachten ist. |
Hintergrund: Raus aus der Wegwerfgesellschaft
Auf EU-Ebene wurden bereits 2024 im Interesse einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft mit der EU-Right-to-Repair-RL 2024/1799 wesentliche Weichenstellungen für ein Recht auf Reparatur gestellt. Ziel dieser Recht-auf-Reparatur-RL ist es, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erzielen sowie die Wirtschaft stärker kreislauforientiert auszurichten. Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, sollen deshalb die nationalen Bestimmungen über die Reparatur von Waren gestärkt werden.
PRAXISTIPP | Die Recht-auf-Reparatur-RL verfolgt dabei einen Vollharmonisierungsansatz, der es den Mitgliedstaaten der EU nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen, es sei denn, diese seien ausdrücklich in der Recht-auf-Reparatur-RL zugelassen. |
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