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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Gesetz für faire Verbraucherverträge beschlossen

    von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin

    Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 24.6.2021 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz ‒ Drucks. 19/30840 ‒ den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf für faire Verbraucherverträge ‒ Drucks. 19/26915 ‒ angenommen. Bereits einen Tag später billigte auch der Bundesrat den Gesetzentwurf ‒ Drucks. 565/21 (Beschluss).

     

    Zielsetzung der Neuregelungen im Gesetz für faire Verbraucherverträge

    Durch das Gesetz wird primär das Ziel verfolgt, die Position der Verbraucher gegenüber der Wirtschaft zu stärken und faire Verbraucherverträge zu fördern. Ein Ärgernis ist beispielsweise seit langem die unerlaubte Telefonwerbung. Sie stellt nicht nur eine unzumutbare Belästigung dar, sondern führt in vielen Fällen dazu, dass dem Verbraucher Verträge aufgedrängt oder untergeschoben werden, die er in dieser Form gar nicht abschließen möchte. Außerdem ist zu beobachten, dass Unternehmen zunehmend bestimmte Vertragsklauseln in ihren AGB verwenden, die dazu führen, dass Verbrauchern die Nutzung von Marktchancen oder die Abtretung ihrer Ansprüche zwecks Geltendmachung durch Dritte unverhältnismäßig erschwert wird. Die vom Gesetzgeber beschlossenen Neuregelungen sollen nicht nur die Position der Verbraucher gegenüber den Unternehmen verbessern, sondern künftige Vertragsabschlüsse sollen unter faireren Bedingungen erfolgen und die Vertragsinhalte faireren Regelungen unterworfen werden.

    Die wesentlichen Regelungen des Gesetzes

    Durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge sind einige Vorschriften des BGB, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geändert worden, um Verbraucher vor nachteiligen Bestimmungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), überlangen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen beispielsweise bei Telefonverträgen, Gas- oder Stromlieferanten, Verträgen mit Fitnessstudios, Online-Partnerbörsen oder Zeitungs-Abos zu schützen. Auf folgende Neuregelungen sollten Sie Ihre Mandanten aufmerksam machen:

     

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