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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Ertragsteuerinformationspflicht

    von Dipl.-Volksw. Dr. Sascha Genders, LL. M. Eur., Hauptgeschäftsführer IHK Würzburg-Schweinfurt

    Anfang Dezember 2022 hat das Kabinett den „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen“ beschlossen (BMJ 2022a, folgend der Richtlinie (EU) 2021/2101 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU). Bis 22.6.2023 soll die Umsetzung erfolgen. Ziel ist es, durch die Pflicht zur Erstellung und Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts für ausgewählte Unternehmen eine stärkere Steuertransparenz zu schaffen. Die Ertragsteuerinformationen sollen hierbei nach EU-Mitgliedstaaten oder definierten Steuerhoheitsgebieten, in denen die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens erfolgt, differenziert dargestellt werden („public Country by Country Reporting on Taxes“). Betont wird im deutschen Gesetzesentwurf die ermöglichte „informierte öffentliche Debatte (…), ob (…) multinationale Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch dort leisten, wo sie tätig sind“ (BMJ 2022a, S. 1).

     

    Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt u. a. durch Ergänzungen/Änderungen im HGB bspw. mit Blick auf Pflicht und Offenlegung der Berichte zu den betroffenen Unternehmen, konkreten Vorgaben zu Inhalt und Ausgestaltung der erforderlichen Pflichtangaben sowie auf weitere Anforderungen inklusive Sanktionsvorschriften:

     

    • Der Gesetzentwurf zielt auf im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen, deren Umsatzerlöse/Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren je ein Volumen von 750 Mio. EUR übersteigen (ausgenommen sind unter bestimmten Voraussetzungen CRR-Kreditinstitute und Große Wertpapierinstitute).

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