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  • · Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigung

    Einführung einer dynamischen Geringfügigkeitsgrenze ab 1.10.2022

    Mit dem „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ erhöht sich der geltende Mindestlohn für alle Arbeitnehmer ab 1.10.2022 auf einen Bruttostundenlohn von 12 EUR. Daneben wurden Änderungen für geringfügig Beschäftigte vorgenommen.

     

    Minijobs: Das ist ab 1.10.2022 neu

    Zum einen wird die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nicht mehr durch einen statischen Wert bestimmt, sondern durch § 8 Abs. 1a SGB IV (neu) dynamisch ausgestaltet. Zum anderen wurde durch § 8 Abs. 1b SGB IV (neu) die Möglichkeit eines zulässigen unvorhersehbaren Überschreitens der Entgeltgrenze für Minijobber gesetzlich geregelt. Das soll verhindern, dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht werden.

     

    Dynamische Geringfügigkeitsgrenze

    Bis einschließlich September 2022 gilt bei geringfügig Beschäftigten eine feste Arbeitsentgeltgrenze von monatlich 450 EUR.

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