· Fachbeitrag · Geheimhaltungs- versus Offenbarungsinteresse
Finanzamt muss Inhalte anonymer Anzeigen grundsätzlich nicht offenlegen
Ein Steuerpflichtiger hat im Regelfall keinen Anspruch auf Preisgabe einer anonym beim Finanzamt eingegangenen Anzeige, die ihm steuerliches Fehlverhalten vorwirft. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch vermittelt insoweit keine weitergehenden Rechte. |
Sachverhalt
Im Streitfall nahm das Finanzamt eine anonyme Anzeige zum Anlass, um bei der Steuerpflichtigen, die einen Gastronomiebetrieb führte, eine Kassen-Nachschau durchzuführen. Ein steuerstrafrechtliches Fehlverhalten der Steuerpflichtigen wurde hierbei nicht festgestellt.
Im Nachgang beantragte die Steuerpflichtige Einsicht in die für sie geführten Steuerakten. Zudem begehrte sie Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Mit beidem wollte die Steuerpflichtige Kenntnis vom Inhalt der Anzeige erhalten, um auf diese Weise Rückschlüsse auf die Person des Anzeigeerstatters ziehen zu können. Das Finanzamt lehnte die Anträge ab. Die Klage beim Finanzgericht hatte keinen Erfolg.
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