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  • · Fachbeitrag · FGO

    Verpflichtung zur elektronischen Klageerhebung

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    Das FG Münster hat dazu Stellung bezogen, unter welchen Voraussetzungen eine Klage, die wegen vorgeblicher technischer Probleme nicht in elektronischer Form nach § 52d FGO erhoben wurde, als fristwahrend im Zuge einer Ersatzeinreichung anzusehen ist.

     

    Sachverhalt

    Gegen Einkommensteuerbescheide für 2014 und 2015 sowie Gewerbesteuermessbescheide für 2014 und 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.7.2022 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers ‒ ein Rechtsanwalt ‒ am 14.8.2022 Klage per Telefax. Zusätzlich ging per Post am 14.8.2022 die Klage beim FG ein, wobei beide Klageschriften eigenhändig unterschrieben waren.

     

    Mit Verfügung vom 15.8.2022 per Telefax und per beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) wurde der Klägervertreter vom Berichterstatter auf die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Klage nach § 52d FGO hingewiesen. Sodann wurde die Klage mit Gerichtsbescheid vom 24.8.2022 wegen Nichteinhaltung der Formvoraussetzungen nach § 52d i. V. m. § 52a FGO als unzulässig abgewiesen.

     

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