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  • · Fachbeitrag · Erweiterte Grundstückskürzung

    Schädliches Treuhandmodell

    Beantragt ein Unternehmen in der Gewerbesteuererklärung die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG, gelten besondere Regelungen.

     

    Es gelten folgende Regelungen:

     

    • Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung setzt voraus, dass ausschließlich eigener Grundbesitz überlassen wird.
    • Werden Betriebsvorrichtungen mitvermietet, die bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG gehören, führt die Vermietung solcher Betriebsvorrichtungen in der Regel zum Ausschluss der erweiterten Gewerbesteuerkürzung.

     

    In der Praxis kommen immer häufiger Fälle vor, in denen das wirtschaftliche Eigentum an den Betriebsvorrichtungen im Rahmen eines Treuhandmodells auf eine gesonderte „Betriebsvorrichtungs-Gesellschaft“ übertragen wird. Die Vermietung des Grundbesitzes und der Betriebsvorrichtungen erfolgt im Außenverhältnis weiterhin durch das bisherige Grundbesitzunternehmen, das im Innenverhältnis nur die Mieten für die Betriebsvorrichtungen an die Treuhandgesellschaft weiterleitet.

     

    Frage: Ist diese Gestaltung für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung schädlich?

     

    Klare Antwort der Finanzverwaltung: Ja, hier liegt eine schädliche Tätigkeit vor.

     

    Doch Unternehmer können sich gegen die Ablehnung der erweiterten Grundstückskürzung im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG in vergleichbaren Fällen durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO wehren. Denn aufgrund eines Urteils des FG Berlin-Brandenburg (8.7.25, 6 K 6040/22) muss nun der BFH in einem Revisionsverfahren klären, ob die Einschaltung einer Betriebsvorrichtungs-Gesellschaft im Rahmen eines Treuhandmodells eine schädliche Tätigkeit für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung darstellt oder eben nicht. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. III R 27/25 anhängig.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2026 | Seite 673 | ID 50922958

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