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  • · Nachricht · Erbschaftsteuer

    Berichtigung des Kapitalwerts eines Vorerwerbs

    | Der Schenkungsteuer unterliegt jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Erforderlich hierfür ist eine Vermögensminderung auf der Seite des Zuwendenden und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Zuwendungsempfängers. Gem. § 14 ErbStG werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Nach der Rechtsprechung des BFH kann in der unentgeltlichen Überlassung einer Kapitalsumme auf Zeit eine Schenkung i. S. d. ErbStG liegen ( BFH 27.10.10, II R 37/09, BStBl II 2011, 134, Rz 18). Streitig war jetzt, ob auch die unverzinsliche lebenslängliche Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung im Hinblick auf den gewährten Nutzungsvorteil eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung darstellt und ob diese nach Maßgabe von § 14 ErbStG anzusetzen war. | 

     

    Sachverhalt

    Kläger ist ein Testamentsvollstrecker. Ihm obliegt die Verwaltung und Vertretung einer unselbstständigen Stiftung in der Stiftergemeinschaft der Sparkasse. Das Stiftungsvermögen besteht aus dem Nachlass des ursprünglichen Klägers X, der während des Revisionsverfahrens verstorben ist.

     

    Der im März 1940 geborene X und seine Ehefrau, die spätere Erblasserin Y, lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Dezember 2004 beendeten sie durch notariell beurkundeten Ehe- und Erbvertrag diesen Güterstand und vereinbarten den Güterstand der Gütertrennung. Die Zugewinnausgleichsforderung der Erblasserin in Höhe von rund 375.000 EUR wurde auf Lebenszeit des zur Zahlung verpflichteten X gestundet; eine Vereinbarung zur Verzinsung der Forderung wurde nicht getroffen. Zudem setzten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein. Y verstarb im November 2009.

    Karrierechancen

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