· Fachbeitrag · § 20 EStG
Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung: Grundsätzlich keine Einkünfte aus Kapitalvermögen
Vereinbaren die Vertragspartner bei der entgeltlichen Übertragung eines Vermögensgegenstands im Privatvermögen, dass die vom Erwerber zur Erfüllung des Kaufpreises zu erbringenden Teilzahlungen in voller Höhe als Gegenleistung für den Kaufgegenstand geleistet werden sollen und die in der Ratenzahlungsvereinbarung liegende Stundung zinslos gewährt wird, ist für die Besteuerung des Veräußerers von einer unentgeltlichen Stundung der Kaufpreisforderung auszugehen, sofern sich nicht aus dem Steuerrecht ergibt, dass die Vereinbarung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann. Es fehlt in diesem Fall an einem steuerpflichtigen Entgelt für eine Kapitalüberlassung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. |
Sachverhalt
Streitig war, ob die Steuerpflichtigen als Verkäufer eines Grundstücks steuerbare Kapitalerträge erzielt haben, weil ihre Tochter als Erwerberin des Grundstücks den Kaufpreis vereinbarungsgemäß in unverzinslichen Raten gezahlt hat. Der außerhalb der Veräußerungsfrist des § 23 EStG erfolgte Verkauf des Grundstücks erfolgte in 2021. Der Kaufpreis wurde zunächst gestundet, die Tochter hatte den Steuerpflichtigen jeweils zum 1. eines Monats eine Kaufpreisrate in zuvor bestimmter Höhe zu zahlen. Eine Verzinsung wurde nicht vereinbart. Die in diesem Verzicht liegende Kaufpreisreduzierung wurde der Tochter geschenkt.
Das FA ermittelte ausgehend von der Summe der in den Streitjahren 2021 und 2022 von der Tochter an die Steuerpflichtigen geleisteten Teilzahlungen nach § 12 Nr. 3 BewG eine Barwertminderung der Kaufpreisforderung als Tilgungsanteil und behandelte die Differenz als nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 32d Abs. 1 EStG steuerpflichtigen Zinsanteil. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg, auch der BFH wies die vom FA eingelegte Revision zurück.
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