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  • · Fachbeitrag · Engagement im Ausland

    Betriebsstätte im internationalen Kontext

    Es gibt kaum mehr einen Mandanten ohne Geschäftsbeziehungen zu im Ausland ansässigen Unternehmen. In der Beratungspraxis sollten alle Eventualitäten geprüft werden, ob durch das Engagement im Ausland eine Betriebsstätte begründet werden kann. Bei im Ausland ansässigen Mandanten ist im Gegenzug zu prüfen, ob diese durch ihre Aktivitäten in Deutschland beschränkt steuerpflichtig werden könnten. Im Endeffekt geht es darum, zu bestimmen, ob eine Betriebsstätte zu bejahen ist. Zum Vorliegen einer Betriebsstätte sind aktuell vier Urteile ergangen, die in der Beratungspraxis unbedingt beachtet werden sollten.

     

    Grundsätze zur Betriebsstätte

    Ob in Deutschland oder im Ausland eine Betriebsstätte eines Unternehmens unterhalten wird, muss nach den Grundsätzen des nationalen Rechts (§ 12 AO) und wenn vorhanden, nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens (Art. 5 Muster-DBA) bestimmt werden. Grundsätzlich ist eine Betriebsstätte zu bejahen, wenn

    • eine feste Geschäftseinrichtung vorliegt,