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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer/Außensteuergesetz

    Zuordnung von Wirtschaftsgütern bei sogenannten personallosen Betriebsstätten

    von RD a.D. Michael Marfels, Nordkirchen

    Die summarische Prüfung des § 1 Abs. 5 Satz 3 AStG ergibt nicht, dass außerhalb des Anwendungsbereichs des § 1 AStG die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen (allein) nach den in den jeweiligen Unternehmensteilen ausgeübten Personalfunktionen vorzunehmen wäre (gegen BMF 22.12.16, BStBl I 17, 182, Rz. 451). Bei Betriebsstätten ohne maßgebliche Personalfunktion ist eine nutzungsbezogene Zuordnung von materiellen Wirtschaftsgütern nicht ausgeschlossen.

     

    Sachverhalt

    Die A-KG, deren Anteile von der dänischen KS-KG gehalten werden, betreibt auf gepachtetem inländischen Boden den Windpark X, ohne im Inland oder in Dänemark Personal zu beschäftigen. Die Betriebsführung erfolgt durch deutsche Servicefirmen. In dem für das Jahr 2013 erlassenen GewSt-Messbetragsbescheid wurde ein Entnahmegewinn erfasst, da aufgrund der Änderungen des § 1 Abs. 5 und 6 AStG ab dem 1.1.2013 u. a. alle Vermögensgegenstände abweichend von den Vorjahren erstmals der Geschäftsleitungsbetriebsstätte in Dänemark zugeordnet wurden, sodass das gesamte Anlagevermögen der A-KG steuerrechtlich entnommen wurde.

     

    Die beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurde durch das FG gewährt. Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Beschwerde des FA.

     

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