· Fachbeitrag · Datenschutzgrundverordnung
Statthafte Klageart und Klagefrist für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs
Statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus der DSGVO auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten ist die Verpflichtungsklage gem. § 40 Abs. 1 Alt. 2 FGO. |
Sachverhalt
Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige erst nach Ablauf eines Jahres nach Ablehnung seines Antrags auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO durch das Finanzamt und damit gem. § 55 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 FGO ‒ trotz fehlender Rechtsbehelfsbelehrung ‒ verspätet Klage vor dem FG erhoben.
Entscheidung
Der BFH schließt sich der Auffassung des BVerwG aus dem Jahr 2022 an. Damit gilt die in § 47 Abs. 1 FGO geregelte Klagefrist von einem Monat.
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