· Fachbeitrag · Bundestariftreuegesetz
Neue Hürde für Unternehmen bei der öffentlichen Auftragsvergabe
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Öffentliche Aufträge des Bundes sollen künftig nur noch an Unternehmen vergeben werden, die ihre Beschäftigten nach Tarif bezahlen. Dafür hat das Kabinett am 6.8.25 den Entwurf für ein Bundestariftreuegesetz (BTTG) beschlossen. AStW erläutert, welche Konsequenzen das geplante Gesetz für Unternehmen bei der Auftragsvergabe haben könnte und gibt Ihnen Tipps, wie Sie Ihre Unternehmermandanten jetzt am besten beraten. |
Hintergrund und Zielsetzung des BTTG
Tarifgebundene Unternehmen sind im Wettbewerb um die Vergabe öffentlicher Aufträge häufig benachteiligt: Sie kommen bei Vergaben oft nicht zum Zug oder bewerben sich erst gar nicht, da nicht tarifgebundene Konkurrenten ihre Waren und Dienstleistungen aufgrund geringerer Personalkosten meist günstiger anbieten können. Das beschränkt den Wettbewerb. Die Zahl der tarifgebundenen Betriebe und der Beschäftigten, für die ein Tarifvertrag gilt, ist in den vergangenen Jahren stetig gesunken. Früher waren drei von vier Arbeitsplätzen tarifgebunden, heute ist es nur noch jeder zweite. Deshalb sollen Unternehmen ihren Beschäftigten nach dem jetzt vorgelegten BTTG-Entwurf künftig tarifvertragliche Arbeitsbedingungen gewähren müssen, wenn sie Aufträge des Bundes ausführen. Dies betrifft beispielsweise die Entlohnung, Urlaubsansprüche oder Regelungen zu Ruhezeiten.
Ein entsprechender Kabinettsbeschluss vom 27.11.24 unter der Ampelregierung wurde im Bundestag nicht mehr behandelt und konnte somit in der 20. Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet werden. In der laufenden 21. Legislaturperiode wurde der Gesetzentwurf erneut eingebracht, da auch der aktuelle Koalitionsvertrag die Verabschiedung eines Tariftreuegesetzes vorsieht (Zeilen 553 bis 556 des Koalitionsvertrags 2025). Ziel des BTTG ist es, die Tariftreue und -autonomie zu stärken sowie „faire Löhne“ in Deutschland zu gewährleisten. Außerdem soll damit Art. 9 der Richtlinie über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union (RL [EU] 2022/2041) umgesetzt werden. Die Umsetzungsfrist dieser Richtlinie ist bereits am 15.11.24 abgelaufen.
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