· Fachbeitrag · Bundesrat verweigert die Zustimmung
Aus für die Entlastungsprämie
Mit der Zustimmung des Bundestages am 24.04.2026 schien die Einführung der steuerfreien Entlastungsprämie für Arbeitnehmer bereits politisch beschlossen. Überraschend hat der Bundesrat dem „Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und weiterer steuerlicher Vorschriften“ (9. StBerGÄndG) in seiner Sitzung vom 8.5.2026 jedoch die Zustimmung verweigert. Das Gesetz ist damit zunächst gescheitert. Bemerkenswert ist dabei, dass sich die Ablehnung der Länder ausdrücklich nicht gegen die Entlastungsprämie als solche richtet. |
Hintergrund der Ablehnung waren vielmehr finanzverfassungsrechtliche und haushaltspolitische Bedenken der Länder. Die steuerfreie Behandlung der Entlastungsprämie hätte zu Mindereinnahmen bei der Einkommensteuer geführt, die im Rahmen der Verteilung des Steueraufkommens aus der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer überwiegend von den Ländern und Kommunen zu tragen gewesen wären. Die zur Gegenfinanzierung vorgesehene Erhöhung der Tabaksteuer hätte dagegen ausschließlich dem Bund zusätzliche Einnahmen verschafft. Aus Sicht der Länder wäre die Entlastungsprämie damit wirtschaftlich weitgehend einseitig zulasten der Länderhaushalte finanziert worden.
Der Bundesrat hat das Gesetz deshalb abgelehnt, ohne zugleich den Vermittlungsausschuss anzurufen. Dies bedeutet allerdings nicht zwingend das endgültige Aus für die steuerfreie Entlastungsprämie. Vielmehr ist derzeit damit zu rechnen, dass der Bundestag seinerseits den Vermittlungsausschuss anrufen wird, um doch noch eine politische Einigung über die Finanzierung der Maßnahme zu erreichen.
Denkbar erscheint insbesondere eine modifizierte Gegenfinanzierung oder eine anderweitige Verteilung der fiskalischen Belastungen zwischen Bund und Ländern.
Bis zu einer solchen Einigung besteht jedoch weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheit. Arbeitgeber sollten daher derzeit noch keine verbindlichen Zusagen über die steuerfreie Auszahlung entsprechender Entlastungsprämien treffen. Ebenso empfiehlt sich Zurückhaltung bei bereits geplanten Lohnabrechnungsumstellungen oder bei arbeitsvertraglichen Zusagen, solange nicht feststeht, ob und in welcher endgültigen Form die Steuerbefreiung tatsächlich in Kraft treten wird.