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  • · Fachbeitrag · Brexit

    Zunächst keine Auswirkungen auf das Umsatzsteuer- und Zollrecht

    | Das britische Parlament hat das Ratifizierungsgesetz für das Brexit-Abkommen verabschiedet. Nach dem Unterhaus passierte der Gesetzentwurf am 22.1.2020 auch das Oberhaus. Da auch die Queen am 23.1.2020 unterzeichnet und das Europäische Parlament am 29.1.2019 zugestimmt hat, konnte ein „harter Brexit“ abgewendet werden. |

     

    Bereits zwei Tage nach der Zustimmung des Europäischen Parlaments, also am 31.1.2020 um 24:00 Uhr (MEZ), hat Großbritannien die Europäische Union verlassen.

     

    Bis zum 31.12.2020 bleibt Großbritannien aber noch in einer Übergangs-phase, in der sich nur wenig ändert. In diesem Zeitraum müssen sich Brüssel und London noch auf ihre künftigen Beziehungen einigen: Das Spektrum reicht von einem Handelsabkommen bis zur künftigen Partnerschaft im Kampf gegen Verbrechen und Terrorismus.

     

    Während der Übergangsphase ändert sich nichts im Umsatzsteuer- und Zollrecht:

     

    • Großbritannien bleibt für den Waren- und Dienstleistungsverkehr ein vollwertiges EU-Mitglied.
    • Lieferungen aus Deutschland nach Großbritannien führen mithin unter den weiteren Voraussetzungen zu innergemeinschaftlichen Lieferungen.
    • Lieferungen aus Großbritannien nach Deutschland führen unter den weiteren Voraussetzungen zu innergemeinschaftlichen Erwerben.
    • Präferenzrechtliche Regelungen bleiben auch weiterhin gültig.
    Quelle: Ausgabe 03 / 2020 | Seite 153 | ID 46347646

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