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  • · Fachbeitrag · Bescheidänderungen

    Korrigierte Rentenbezugsmitteilungen aufgrund der Steuerfreiheit des Grundrentenzuschlags

    Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde rückwirkend zum 1.1.2021 die Steuerbefreiung für den Grundrentenzuschlag eingeführt. In den Veranlagungszeiträumen 2021 und 2022 wurde der Grundrentenzuschlag deshalb in der Regel nach den Grundsätzen zur Besteuerung gesetzlicher Renten besteuert, weil der Grundrentenzuschlag in der Rentenbezugsmitteilung der Deutschen Rentenversicherung im Gesamtbetrag des Rentenbezugs enthalten war.

     

    In einer Verfügung weist die Finanzverwaltung darauf hin, dass die Deutsche Rentenversicherung bis spätestens 29.2.2024 korrigierte Rentenbezugsmitteilung für die Jahre 2021 und 2022 ans Finanzamt übermitteln muss. Bereits bestandskräftige Steuerbescheide, in denen der Grundrentenzuschlag unzutreffend besteuert wurde, werden nach § 52 Abs. 4 Sätze 7 und 8 EStG von Amts wegen geändert.

     

    Wer nicht bis 2024 warten möchte und die Bescheidänderung ohne korrigierte Rentenbezugsmitteilung durchsetzen möchte, muss dem Finanzamt die Höhe des zu Unrecht besteuerten Grundrentenzuschlags glaubhaft nachweisen. Der Nachweis kann durch Vorlage eines Rentenbescheids erbracht werden, aus dem sich die Aufschlüsselung des Grundrentenfreibetrags ergibt. In diesem Fall erfolgt eine Bescheidänderung nach § 175b AO.

     

    Zu beachten ist, dass es korrespondierend aber auch zu einer Minderung des Sonderausgabenabzugs für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge kommt, weil bisher für den zu Unrecht in der Gesamtrente erfassten Grundrentenzuschlag Beiträge abgeführt wurden. Doch hier greift ein Sonderausgabenabzugsverbot nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Halbs. 1 EStG, weil es sich um Beiträge handelt, die unmittelbar wirtschaftlich mit steuerfreien Einnahmen in Zusammenhang stehen.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2023 | Seite 827 | ID 49782881

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