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  • · Fachbeitrag · Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

    Was bedeutet das Erfordernis Barrierefreiheit für die Arbeit von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern?

    Ab dem 28.6.25 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft, welches auf der EU-Richtlinie 2019/882 basiert. Ziel ist es, die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu stärken und den Binnenmarkt zu harmonisieren. Das Gesetz legt Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen fest, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht oder erbracht werden.

     

    Zweck dieses Gesetzes ist es, im Interesse der Verbraucher (!) und Nutzer die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen zu gewährleisten (§ 1 Abs. 1 S. 1 BFSG). Dienstleistungen, die Unternehmen angeboten werden, fallen nicht hierunter. Die Absätze 2 und 3 benennen Produkte und Dienstleistungen im Sinne des Gesetzes. Nach Auffassung der WPK sind Wirtschaftsprüfer von der Kategorie „Produkte“ nicht betroffen. Bei den Dienstleistungen könne aber solche im elektronischen Geschäftsverkehr, wie etwa über Webseiten und Apps angebotene Steuerberatungsleistungen für Verbraucher, unter das Gesetz fallen. Diese müssten dann barrierefrei gestaltet sein, insbesondere das Kontaktformular für Verbraucher. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro sind von den Vorgaben ausgenommen.

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