· Fachbeitrag · Art. 15 DSGVO
Finanzbehörde muss nicht eidesstattlich versichern
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält keine Rechtsgrundlage, nach der der Verantwortliche verpflichtet wäre, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft nach Art. 15 DSGVO eidesstattlich zu versichern. Eine entsprechende Anwendung der zivilrechtlichen Regelungen zur eidesstattlichen Versicherung (§ 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB) ist im Anwendungsbereich von § 32i der Abgabenordnung zulasten einer Finanzbehörde ausgeschlossen. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige beantragte bei der Beklagten, einer Finanzbehörde, ihm Auskunft über die Verarbeitung von ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen. Diesem Antrag kam die Beklagte nach.
Der Steuerpflichtige bezweifelte die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft. Aus diesem Grund verlangte er von der Beklagten die Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung. Dies lehnte die Beklagte ab. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
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