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  • · Fachbeitrag · Argumente für die Betriebsprüfung

    Aktivierung von Implementierungskosten für Software: Nein danke

    Stößt ein Prüfer im Rahmen einer Betriebsprüfung auf Implementierungskosten für seine Software, sind kritische Nachfragen vorprogrammiert. Das Ziel ist klar. Der Prüfer möchte die bisher als Betriebsausgaben abgezogenen Implementierungskosten als Anschaffungs(neben)kosten aktivieren. Nur die Abschreibungsbeträge dürfen sich dann gewinnwirksam auswirken. Ein aktuelles Urteil zu diesem Thema liefert neue Argumentationshilfen gegen eine Aktivierung.

     

    Steuerliche Grundsätze zur Aktivierung von Implementierungskosten

    Ob Implementierungskosten im Zusammenhang mit einer Software steuerlich zu aktivieren sind, hängt entscheidend davon ab, von wem und in welchem Rahmen die Implementierungskosten erbracht wurden. Denn für selbst hergestellte Wirtschaftsgüter wie Software gilt ein Aktivierungsverbot nach § 5 Abs. 2 EStG.

     

    Die Prüfer der Finanzverwaltungen treffen bei der Frage, ob Implementierungskosten zu aktivieren oder den sofort abziehbaren Betriebsausgaben zuzurechnen sind, folgende Unterscheidungen.

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