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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    BVerfG bestätigt das Verbot mehrfach sachgrundloser Befristung von Arbeitsverträgen

    von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin

    | Der Erste Senat des BVerfG hat mit Beschluss vom 6.6.2018 (1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) entschieden, dass die mehrfache sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bei demselben Arbeitgeber unzulässig ist. Nach der Regelung in § 14 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz ‒ TzBfG) sind sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt. Gleichzeitig hat der Senat klargestellt, dass die bisherige Auslegung des BAG zu § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG ‒ die eine wiederholte sachgrundlose Befristung zwischen denselben Vertragsparteien immer dann gestattet, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen ein Zeitraum von mehr als drei Jahren liegt ‒ mit dem GG nicht zu vereinbaren ist. Der folgende Beitrag befasst sich mit der Problematik und geht auf das angesprochene höchstrichterliche Urteil ein. |

     

    Geltendes Recht nach § 14 TzBfG

    Nach § 14 Abs. 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Als sachlicher Grund gilt insbesondere, wenn

    • der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
         

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