Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Aktuelle Entwicklungen kurzfristiger Beschäftigung in der Arbeitnehmerpraxis

    von Dipl.-Finw. (FH), Thomas Rennar, Hannover

    Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind in der Arbeitnehmerpraxis populär, sind sie unter bestimmten Voraussetzungen doch regelmäßig lohnsteuer- & sozialversicherungsfrei. Begrifflich umfassen kurzfristige Beschäftigungen hierbei regelmäßig geringfügige Beschäftigungen nicht regelmäßiger Tätigkeit. Für die Annahme einer kurzfristigen Beschäftigung bedarf es hierbei einer Befristung vor Tätigkeitsbeginn auf regelmäßig nicht mehr als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage. Welche praktischen Grundlagen und aktuelle Besonderheiten zu beachten sind, wird im Folgenden dargestellt.

     

    Kurzfristige Beschäftigung als geringfügige Beschäftigungsart

     

    Es gibt grds. zwei Arten der geringfügigen Beschäftigung. Hierbei handelt es sich um die geringfügig entlohnte Beschäftigung, die wegen der geringen Höhe des Arbeitsentgelts und die kurzfristige Beschäftigung, die aufgrund ihrer kurzen Dauer geringfügig ist. Eine geringfügige Beschäftigung liegt insoweit vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die sog. Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV) oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV).

     

    Die für geringfügig entlohnte Beschäftigungen maßgebende monatliche Arbeitsentgeltgrenze betrug vom 1.1.2013 bis zum 30.9.2022 bisher noch konstant 450 EUR pro Monat. Vom 1.10.2022 an, hat sich die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch entwickelt und orientiert sich nunmehr an der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Aufgrund des ab 1.10.2022 geltenden Mindestlohns in Höhe von 12 EUR je Zeitstunde beträgt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze daher ab diesem Zeitpunkt 520 EUR pro Monat.

         

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents