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  • · Fachbeitrag · Anlage KAP

    Folgen einer fehlenden Antragstellung

    In der Praxis erreichen die Finanzämter immer häufiger Einkommensteuererklärung, mit denen die Anlage KAP eingereicht wird. Doch bei genauerer Überprüfung stellen die Sachbearbeiter fest, dass in dieser Anlage KAP gar kein Antrag auf Günstigerprüfung oder auf Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge gestellt wird.

     

     

    Künftig werden die Finanzämter die Anlage KAP in diesen Fällen entweder nicht mehr bearbeiten oder sie haken bei dem Steuerpflichtigen nach, welchen Antrag er stellen möchte und ob er sämtliche erzielten Kapitalerträge in der Anlage KAP erfasst hat. Erfolgt keine Nachfrage beim Steuerpflichtigen, muss die Nichtbearbeitung der Anlage KAP im Steuerbescheid erläutert werden.

    Quelle: ID 50533082