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  • · Fachbeitrag · Abgeltungsteuer

    Prozess- und Verzugszinsen steuerpflichtige Kapitalerträge

    Das FinMin Thüringen weist in einer Medieninformation vom 17.10.2023 darauf hin, dass Prozess- und Verzugszinsen, die zwischen Verfahrensbeteiligten abgewickelt werden, zu einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträgen führen. Da der Prozessbeteiligte anders als Banken und Versicherung keine Abgeltungsteuer einbehält, muss der Empfänger die erhaltenen Prozess- und Verzugszinsen in der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung erfassen. Es wird die Abgeltungsteuer fällig.

     

    Die Prozess- und Verzugszinsen sind jedoch nur dann in der Anlage KAP zu erfassen, wenn die Zinsen keiner anderen Einkunftsart zuzurechnen sind (z. B. gewerblichen Einkünften, Vermietungseinkünften). Sind die Zinsen einer anderen Einkunftsart zuzurechnen, sind sie in den entsprechenden Steuerformularen als Einnahmen zu berücksichtigen und müssen anders als Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2023 | Seite 830 | ID 49782886

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