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  • · Fachbeitrag · Abgabe der Dauerfristverlängerung

    Keine Dauerfristverlängerung

    Wurde einem Mandanten durch das Finanzamt eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen gewährt, stellt sich die Frage, ob diese Dauerfristverlängerung gleichermaßen für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen (ZM) beim Bundeszentralamt für Steuern gilt.

     

    Die Antwort auf diese Frage lautet leider nein. Innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte müssen bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalenderjahrs in der ZM berücksichtigt werden, wenn die Summe der Bemessungsgrundlage für die Umsätze mehr als 50.000 EUR beträgt. Mit der Festlegung des 25. als Abgabezeitraum für die ZM ab dem 1.7.2010 wurde gleichzeitig die bis zu diesem Zeitpunkt anwendbare Regelung für die Inanspruchnahme der Dauerfristverlängerung für die ZM abgeschafft.

     

    Fundstelle

    • BZSt, Mitteilung vom 13.9.21
    Quelle: ID 47783877

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