· Fachbeitrag · § 63 FGO
Passivlegitimation im gerichtlichen AdV-Verfahren bei örtlich unzuständigem FA
Die von Anfang an örtlich zuständige Finanzbehörde ist der richtige Antragsgegner in einem gerichtlichen AdV-Verfahren (Aussetzung der Vollziehung), auch wenn sie noch nicht über den Einspruch entschieden hat. |
Hintergrund
Gemäß § 63 Abs. 1 FGO ist eine Klage gegen die Behörde zu richten,
- 1. die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder
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