· Fachbeitrag · § 52a FGO
Nutzung des Gesellschaftspostfachs erleichtert
Übermittelt eine prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft ein nicht-qualifiziert elektronisch signiertes Dokument über ein Gesellschaftspostfach, ist eine Identität zwischen dem einfach signierenden Steuerberater und dem den Sendevorgang über das Gesellschaftspostfach veranlassenden Steuerberater nicht erforderlich. Dies rechtfertigt sich aus der Vergleichbarkeit der nicht personengebundenen Übermittlungswege mittels eines Gesellschaftspostfachs und eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs in Abgrenzung vom Fall einer Einreichung durch einen prozessbevollmächtigten, einfach signierenden Steuerberater über dessen persönliches besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach. |
Sachverhalt
Im Streitfall war eine Klageschrift von Steuerberater R mit einfacher Signatur unterzeichnet worden.
Der Versand der Klageschrift an das elektronische Postfach des Gerichts war von dem ebenfalls für die bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft tätigen vertretungsberechtigten Steuerberater Z über das Gesellschaftspostfach der Steuerberatungsgesellschaft durchgeführt worden.
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