· Fachbeitrag · FG Niedersachsen
Keine elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über das beBPo
Kläger in dem vom 2. Senat entschiedenen Fall war ein Rechtsanwalt in eigener Sache. Er hatte gegen den ihm erteilten, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Steuerbescheid innerhalb der regulären einmonatigen Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO) nur aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) des Finanzamts Einspruch eingelegt.
Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzulässig. Der Kläger begehrte im Klageverfahren allein die Aufhebung der Einspruchsentscheidung mit dem Ziel, dass das Finanzamt seinen Einspruch sachlich-rechtlich überprüft. Das Gericht wies die Klage als unbegründet ab. Der Kläger hatte nach Auffassung des Senats durch die über das beBPo übermittelte Nachricht angesichts der Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 AO nicht formwirksam und nicht fristwahrend Einspruch eingelegt. Dass die Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis auf § 87a Abs. 1 Satz 2 AO enthielt, machte die Belehrung nicht fehlerhaft und führte daher nicht zu einer Verlängerung der Einspruchsfrist auf ein Jahr (§ 356 Abs. 2 Satz 1 AO). Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen vermögen, konnte das Gericht nicht erkennen.
Soweit ersichtlich handelt es sich bei dem Urteil des 2. Senats um die erste Entscheidung eines Finanzgerichts zu § 87a Abs. 1 Satz 2 AO in der seit dem 06.12.2024 geltenden Fassung des JStG 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387). Hiernach ist die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das beBPo nicht zulässig, soweit für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet; dies gilt nicht für Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie in den Fällen, in denen die Übermittlung an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das beBPo gesetzlich vorgeschrieben ist. Nach diesen Bestimmungen ist – von den in Halbsatz 2 geregelten Ausnahmen abgesehen – die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente etwa aus einem beA oder einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) oder über das beBPo eines Finanzamts unzulässig, soweit auf das Verfahren ELSTER oder die Schnittstelle ERiC zurückgegriffen werden kann.
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