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  • · Nachricht · § 14 InsO

    Aufrechterhaltung eines Insolvenzantrags trotz Ausgleichs der Steuerforderungen

    | Das FG Hamburg hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das FA im Wege der einstweiligen Anordnung zur Rücknahme eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verpflichtet. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige hatte nach Stellung des Insolvenzantrags beim Amtsgericht zunächst einen Teil und später sämtliche Steuerforderungen des FA ausgeglichen. Darüber hinaus hatte der Steuerpflichtige eine Gesamtbereinigung seiner wirtschaftlichen Situation u. a. durch Veräußerung einer Immobilie eingeleitet und dem FA die Eintragung einer Sicherungsgrundschuld über 100.000 EUR zur Sicherung künftiger Steueransprüche angeboten. Gleichwohl hielt das FA unter Berufung auf § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO seinen Insolvenzantrag aufrecht.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO wird ein Insolvenzantrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. Hält der Gläubiger seinen Antrag aufrecht, müssen die Eröffnungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, als bestünde die Forderung noch, d. h., der Gläubiger muss ein rechtliches Interesse an der Verfahrenseröffnung (bzw. Fortführung) haben und einen Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Diese Voraussetzungen hat das FG im Streitfall nicht als gegeben angesehen.

     

    PRAXISTIPP | Weil der Schuldner eine Gesamtbereinigung seiner wirtschaftlichen Situation eingeleitet und die Eintragung einer Sicherheitsgrundschuld angeboten hatte, sei die Aufrechterhaltung des mit gravierenden Folgen verbundenen Insolvenzantrags unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46299941

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