· Fachbeitrag · § 13 ErbStG
Keine Schenkungsteuerbefreiung von Zuwendungen an eine Landesstiftung
Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG setzt voraus, dass die Zuwendung ausschließlich, d. h. ausnahmslos und uneingeschränkt, Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft dient. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG liegt nach dem Rechtsgedanken des § 56 AO nur dann vor, wenn die Zwecke der Satzung des Zuwendungsempfängers, denen die Zuwendung gewidmet ist, ausschließlich, d. h. ausnahmslos und uneingeschränkt, steuerbegünstigte Zwecke sind. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige ist eine rechtsfähige, nicht gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts, die im Jahr 2021 durch das Land Mecklenburg-Vorpommern gegründet wurde.
Kurz nach ihrer Gründung schloss die Steuerpflichtige mit einer Aktiengesellschaft einen Kooperationsvertrag. Dieser hatte insbesondere die Fertigstellung eines Bauprojekts unter der Beteiligung der Steuerpflichtigen und die Vergütung hierfür zum Gegenstand. Unabhängig von der vereinbarten Vergütung leistete die Aktiengesellschaft im Lauf des Jahres 2021 an die Steuerpflichtige zwei Zahlungen.
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