· Fachbeitrag · § 1 GrEStG
„Verkürzung“ der Beteiligungskette löst GrESt aus
Viele Gestaltungen setzen darauf, dass sich wirtschaftlich nichts ändert, wenn lediglich die Beteiligung „nach oben“ gezogen wird. Das FG Baden‑Württemberg stellt seine Auffassung dagegen strikt auf den folgenden Wortlaut ab: Bei einer unmittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands soll die mittelbare Vorbeteiligung nicht relevant sein. |
Sachverhalt
Eine grundbesitzende GmbH war zunächst zu 100 % an eine Mutter‑GmbH beteiligt. Alleingesellschafterin dieser Mutter‑GmbH war seit 2019 eine Großmutter‑GmbH (indirekte 100 %-Beteiligung an der grundbesitzenden GmbH). Mit Wirkung zum 1.1.2022 übertrug die Mutter‑GmbH sämtliche Anteile an der grundbesitzenden GmbH auf die Großmutter‑GmbH („Verkürzung“ der Beteiligungskette). Das FA setzte gegenüber der grundbesitzenden GmbH Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2b GrEStG fest. Die Gesellschaft wandte u. a. ein, die Großmutter sei wegen der mittelbaren Vorbeteiligung Altgesellschafterin.
Entscheidung
Das FG sah § 1 Abs. 2b S. 1 GrEStG als erfüllt an, weil innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 % der Anteile unmittelbar auf neue Gesellschafter übergegangen seien. Bei einer unmittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands spiele – so das Gericht – die mittelbare Beteiligung keine Rolle. Maßgeblich sei allein der zivilrechtlich wirksame Übergang des Mitgliedschaftsrechts. Eine einschränkende Auslegung, wonach die (mittelbar bereits 100 % beteiligte) Großmutter als Altgesellschafterin zu behandeln sei, habe das Gericht mangels Regelungslücke und mit Blick auf den gesetzgeberischen Umgehungsschutz abgelehnt.
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