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  • · Fachbeitrag · § 1 GrEStG

    Grunderwerbsteuer bei „Verlängerung“ der Beteiligungskette

    Auch scheinbar harmlose Umstrukturierungen – etwa die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine personenidentische KG – können bei Grundbesitz‑Kapitalgesellschaften über § 1 Abs. 2b GrEStG eine neue Steuerfront eröffnen. Das FG sieht keinen „personellen Wechsel“ im wirtschaftlichen Sinne als Rettungsanker.

     

    Sachverhalt

    Eine grundbesitzende GmbH gehörte zu 100 % einem Einzelunternehmer A. A gründete 2021 eine GmbH & Co. KG, an der er als alleiniger Kommanditist beteiligt war. Das gesamte Einzelunternehmen wurde im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme auf die KG übertragen; Gegenstand waren auch die GmbH‑Anteile. Das FA setzte GrESt nach § 1 Abs. 2b GrEStG fest. A berief sich u. a. auf eine Steuerbefreiung nach § 5 GrEStG.

     

    Entscheidung

    Das FG habe § 1 Abs. 2b S. 1 GrEStG als erfüllt angesehen, obwohl wirtschaftlich betrachtet eine Personenidentität vorliege. Maßgeblich sei, dass sich der Gesellschafterbestand der grundbesitzenden GmbH innerhalb der Frist in der Weise geändert habe, dass die Anteile auf einen neuen Rechtsträger (hier: die KG) übergegangen seien. Eine Befreiung nach § 5 GrEStG komme für Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2b GrEStG nicht in Betracht.